Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

Für Aufträge zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Rahmen der von UNICUM TV betriebenen Medien gelten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die UNICUM TV nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

(1) Die vereinbarte Vergütung für die Schaltung der Clippräsentation (Schaltungsauftrag) wird ab Beginn der Werbemaßnahme in monatlichen Raten, am Monatsanfang in Rechnung gestellt.

(2) Standardverfahren für den Zahlungsverkehr ist das SEPA Lastschriftverfahren. Rechnungen werden innerhalb von 7 Kalendertagen vom Konto des Auftraggebers eingezogen.

(3) Alternativ kann der Auftraggeber die Rechnungen auch innerhalb von 14 Kalendertagen an UNICUM TV überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. UNICUM TV erhebt für den Mehraufwand dieser Zahlungsmethode monatlich eine Aufwandspauschale von 10,- Euro pro Zahlungsvorgang.

(4) Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Rechnung in Zahlungsverzug, ist UNICUM TV berechtigt, die Durchführung aller Werbemaßnahmen für den Auftraggeber zu unterbrechen. Ferner wird UNICUM TV die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung für alle Werbemaßnahmen des Auftraggebers sofort in Rechnung stellen. Die Werbemaßnahmen werden erst nach Zahlungseingang des fälligen Gesamtbetrages, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Die vereinbarte Vergütung für die Produktion des Werbematerials (Produktionsauftrag) kann unabhängig vom Sendetermin der Werbemaßnahme sofort in Rechnung gestellt werden.

(6) Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen aller Art ist ausgeschlossen, es sein denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Werbeagenturen, Werbemittler

(1) Kommt der Schaltauftrag zwischen UNICUM TV und einem Auftraggeber infolge einer nachweislichen Vermittlungsdienstleistung durch eine Werbeagentur oder eines Werbemittlers zustande, wird UNICUM TV von Fall zu Fall darüber entscheiden, eine etwaig entstandene Agenturvergütung in angemessener Höhe auf die Nettorechnungsbeträge der vermittelten Schaltaufträge zu bezahlen.

(2) Vermittelt die Werbeagentur bzw. der Werbemittler ausschließlich auf Provisionsbasis, wird UNICUM TV sich mit der Werbeagentur bzw. dem Werbemittler gesondert einigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Werbeagentur oder ein Werbemittler auf Veranlassung eines Kunden im eigenen Namen, UNICUM TV mit einer Clipschaltung beauftragt. Die Werbeagenturen und Werbemittler sollen sich dabei in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preise von UNICUM TV halten. Die von UNICUM TV gewährte Mitteilungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

4. Forderungsabtretung von Werbeagenturen, Werbemittler

(1) Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur oder ein Werbemittler, der UNICUM TV mit der Clipschaltung auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt der Auftraggeber bereits hiermit seine Forderung gegenüber seinem Kunden in Höhe der Forderung von UNICUM TV zur Sicherung derselben ab. UNICUM TV nimmt diese Abtretung an.

(2) Auf Verlangen erteilt ein solcher Auftraggeber Auskunft über den Inhalt seiner Vereinbarungen mit seinem Kunden. Der Auftraggeber ermächtigt UNICUM TV ferner, vertragliche und gesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Kunden des Auftraggebers im eigenen Namen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für UNICUM TV berechtigt, wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an UNICUM TV sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er UNICUM TV hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit dieser selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.

(3) Diese Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher auch künftiger Forderungen von UNICUM TV gegen den Auftraggeber. Mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen von UNICUM TV wird die Abtretung insgesamt gegenstandslos. Beim Eintritt dieser auflösenden Bedingung fallen die Ansprüche automatisch an den Auftraggeber zurück. Bei einem teilweisen Ausgleich werden an UNICUM TV abgetretene Ansprüche in dem Umfang zurück abgetreten, in dem ein Forderungsausgleich bereits stattgefunden hat.

(4) UNICUM TV ist seinerseits zur Abtretung seiner Forderungen berechtigt. Sollte eine voraus abgetretene Forderung unter die automatische Rückübertragung bzw. Rückübertragungspflicht nach Absatz (3) fallen, wird der Nennwert der Forderung durch Zahlung eines Aufgleichsbetrages durch UNICUM TV ausgeglichen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, UNICUM TV unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.

5. Werbematerial, Werbematerialeingang und -qualität

(1) Der Auftraggeber kann das Werbematerial für den Einsatz bei UNICUM TV selbst produzieren bzw. von einer Werbeagentur produzieren lassen. Für den rechtzeitigen Eingang des fertig produzierten Werbeclips ist in diesem Fall der Auftraggeber selbst bzw. die von ihm beauftragte Werbeagentur verantwortlich. Die Frist für den rechtzeitigen Eingang endet 3 Tage vor Beginn der Werbemaßnahme.

(2) Der Auftraggeber kann das Werbematerial für den Einsatz bei UNICUM TV auch durch UNICUM TV selbst herstellen lassen. Die hierfür notwendigen Unterlagen müssen spätestens 10 Werktage vor Beginn der Werbemaßnahme bei UNICUM TV eingegangen sein. Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen ((1)+(2)) wird UNICUM TV den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Der in Satz 2 genannte Leistungszeitraum verschiebt sich in einem derartigen Fall entsprechend. Für den vereinbarten Zeitraum sind die Werbeschaltungen für den Auftraggeber fest reserviert.

(3) Werden Werbeunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert oder liegt zum Abgabezeitpunkt nur ungeeignetes Werbematerial vor, wird UNICUM TV von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. UNICUM TV wird sich in einem solchen Fall dasjenige anrechnen lassen, was UNICUM TV infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Kann die Werbemaßnahme vor Ablauf des vereinbarten Werbezeitraums noch in Teilen durchgeführt werden, wird UNICUM TV für die verbleibende Zeit die Schaltung vornehmen; die Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung des vollen vereinbarten Entgelts bleibt jedoch unberührt, wobei UNICUM TV bezüglich des durch den Verzug des Auftraggebers entfallenen Teils der Leistungsverpflichtung eine Anrechnung im Sinne des Satzes 3 vornehmen wird.

(4) Die Aufbewahrungspflicht von UNICUM TV bezüglich der Materialien / Vorlagen endet drei Monate nach der letzten Sendung der Clippräsentation. Der Auftraggeber erklärt sich jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass UNICUM TV seine Werbemotive und -clips für eigene Zwecke – auch nach Beendigung des Vertrages – veröffentlichen darf.

6. Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Die im Auftrag des Auftraggebers für einen werblichen Auftritt von UNICUM TV entwickelte Werbeidee einerseits, sowie die computergrafische Umsetzung und Vertonung einer Werbeidee andererseits, sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber darf diese Werke ohne schriftliche Freigabe durch UNICUM TV nur für den werblichen Auftritt in durch UNICUM TV vermarktete Medien nutzen. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr diese Werke auch für den werblichen Auftritt in anderen Medien zu nutzen.

(2) Werden die Werbemittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, gewährleistet dieser, dass er alle zur Schaltung bzw. Abspielung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt.

(3) Der Auftraggeber haftet UNICUM TV für alle Schäden, die ihr wegen Verletzung vorgenannter Rechte entstehen und stellt sie von allen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverteidigungs- und sonstigen Ansprüchen frei, die gegen UNICUM TV insoweit von Dritten erhoben werden. Die Freistellung erstreckt sich auf Rechtsanwalts- und Gerichtskosten einschließlich Kosten für Gutachten, Sachverständige usw. und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit mit dem Dritten fort. Bei Zahlungen, die UNICUM TV in diesem Zusammenhang an Dritte leistet, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch zugunsten von UNICUM TV um, es sei denn, die Zahlung erfolgt aufgrund unberechtigter Inanspruchnahme des Dritten. UNICUM TV stellt dem Auftraggeber im Falle der Zahlung an Dritte auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Berechtigung erforderlich sind.

7. Inhalt der Werbung

(1) Die Werbemaßnahmen der Auftraggeber dürfen weder politischen Inhalt haben noch gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemaßnahme und stellt UNICUM TV ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen aus Urheber oder Wettbewerbsverletzungen. Für die Modalitäten dieser Freistellung gelten die in § 7 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form begründete rechtliche oder sittliche Bedenken gegen die Schaltung der Werbemaßnahme (insbesondere z.B. aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz), ist UNICUM TV berechtigt, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzutreten.

(2) Ferner ist UNICUM TV berechtigt, einzelne Clippräsentationen im Rahmen eines Auftrages abzulehnen, wenn es sich um Werbung handelt, deren Inhalte vom vertraglich vereinbarten Werbegegenstand abweichen und so gegen Verträge von UNICUM TV mit Dritten verstoßen.

(3) UNICUM TV erhält ein Rücktrittsrecht, sofern Hochschulen oder andere Netzwerkpartner den Inhalt des Werbespots bzw. den beworbenen Kunden ablehnen. UNICUM TV wird von allen Regressansprüchen, die sich aus diesem Rücktritt ergeben könnten, freigestellt.

(4) Werbung auf UNICUM TV-Bildschirmen wird ohne Ton abgespielt.

8. Konkurrenz

Jeglicher Konkurrenzschutz gegenüber Mitbewerbern des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei den, es wurde explizit schriftlich vereinbart.

9. Laufzeit, Platzierung, Standorte

(1) Die Werbemaßnahmen der Auftraggeber von UNICUM TV erfolgen während des vertraglich vereinbarten Schaltungszeitraums zu den Öffnungszeiten der jeweils belegten Standorte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung innerhalb der Sendeschleife besteht nicht.

(2) 3% der gebuchten Sendezeit, gerechnet auf die Gesamtdauer der Werbemaßnahme, stehen der UNICUM TV für Wartungs- und Reparaturzwecke zur Verfügung (Ausfallzeit). Darüber hinausgehende Ausfallzeiten werden von der UNICUM TV, sofern möglich, nachgeleistet oder erstattet.

(3) UNICUM TV behält sich vor, in für den Auftraggeber zumutbarer Weise, die Platzierung und die Größe der Darstellungsflächen innerhalb eines Standortes zu ändern, sofern dies aus technischen oder anderen Gründen erforderlich ist.

10. Kündigung

Die Kündigung eines Auftrags zur Veröffentlichung von Werbung bei UNICUM TV muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei einer Stornierung eines bereits erteilten Auftrags bis 10 Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn werden 25% des Auftragsvolumens berechnet. Bei einer Stornierung bis zwei Wochen vor vereinbartem Schaltungsbeginn werden 50% des Auftragsvolumens berechnet. Bei einer Stornierung bis zum vereinbarten Schaltungsbeginn werden 75% des Auftragsvolumens berechnet. Während der vereinbarten Schaltungs-Laufzeit ist eine Stornierung nicht mehr möglich, es wird also der komplette Auftragswert in Rechnung gestellt.

11. Gewährleistungen

(1) Für die Gewährleistung gelten zunächst die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien: Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber, der Unternehmer ist, schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen zu rügen; für Verbraucher gilt diese Verpflichtung nicht. Wird die Leistung gebuchter Werbeschaltungen auf Grund Standortvertragskündigung eines Standortbetreibers unmöglich, so ist UNICUM TV von der auftragsgemäßen Leistungspflicht zur Werbeausstrahlung entbunden.

12. Haftung

(1) UNICUM TV haftet nicht für Schäden, die infolge einer fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV entstehen.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von UNICUM TV beruhen. Sie gilt ferner nicht für die Haftung von UNICUM TV für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von UNICUM TV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von UNICUM TV beruhen. Schließlich gilt der Haftungsausschluss insgesamt nicht für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, die UNICUM TV aus dem Vertrag treffen. Der Begriff der Kardinalpflicht wird dabei verstanden als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

13. Höhere Gewalt

(1) Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, die UNICUM TV nicht zu vertreten hat, wird UNICUM TV von seiner Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Leistungszeit im angemessenen Umfang. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen gleich, die UNICUM TV nicht zu vertreten hat. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die hier genannten Umstände kann sich UNICUM TV nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt worden ist. Unterlässt UNICUM TV dies, treten die UNICUM TV begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

(2) Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner von UNICUM TV, bei dem sich der Werbeträger befindet, dem Werbegegenstand und dessen Veröffentlichung nicht zustimmt.

14. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Reklamationen bedürfen der Schriftform. Eine Vereinbarung, mit der die Schriftform abbedungen wird, bedarf ihrerseits der Schriftform. Hierbei werden die kommunikativen Erleichterungen für die vertraglich vereinbarte Schriftform, die gesetzlich in § 127 (2) BGB vorgesehen sind, ausdrücklich ausgeschlossen und es gilt ein Schriftformerfordernis nach dem Vorbild des § 126 BGB, also einer Änderung auf Basis einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde.

15. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.